Wiedererwägungsgesuch
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AFMB vom 14. Dezember 2020 waren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung bestätigte das Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil Nr. 810 21 124 vom 18. August 2021. Am 22. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim AFMB eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, auf welche das AFMB mit Verfügung vom 6. Januar 2022 nicht eintrat. Zu prüfen ist somit, ob der Regierungsrat diesen Nichteintretensentscheid zu Recht schützte, indem er die dagegen erhobene Beschwerde abwies. 3.1 Auf eine Verfügung kann nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern ( Fritz Gygi , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). In der Praxis zeigt sich in Bezug auf die Rückkommensmöglichkeiten allerdings eine uneinheitliche durch die jeweils anwendbare Gesetzgebung geprägte Begriffsvielfalt (vgl. Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, S. 12 ff. mit Hinweisen). Das basellandschaftliche Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festhält, ist das in der Sache der Beschwerdeführer ergangene Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Kantonsgericht (§ 17 Abs. 1 VPO) an die Stelle der Verfügung vom 14. Dezember 2020 getreten (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 12. Februar 2020 [ 810 19 226] E. 1.2 ; KGE VV vom 28. Juni 2018 [ 810 18 92] E. 1.2 ; KGE VV vom 7. September 2016 [ 810 15 335] E. 6.3.2 ). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind der darin festgehaltene Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des kantonsgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (§ 23 VPO). Das AFMB nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2021 hingegen zulässigerweise als neues Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung entgegen und trat darauf nicht ein. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; René Wiederkehr/Kaspar Plüss , Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3891; Wiederkehr/Richli , a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.4 Im Rahmen eines neuen Gesuchs können somit als neue Tatsachen grundsätzlich Umstände geltend gemacht werden, die nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 eingetreten sind. Soweit sich diese Umstände jedoch in einem Zeitraum, in dem der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels illegal ist, verwirklicht haben, ist einschränkend festzuhalten, dass diesbezüglich nicht ohne Weiteres von neuen und rechtserheblichen Tatsachen ausgegangen werden kann und diesen ein reduziertes Gewicht zukommt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3). Andernfalls würde die Missachtung von ausländerrechtlichen Bestimmungen und rechtskräftigen Entscheiden gewissermassen nachträglich belohnt und eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen, die nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung das Land ohne Weiteres verlassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5).
E. 4 Es gilt somit nachfolgend zu beurteilen, ob sich die Sachumstände seit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 wesentlich verändert haben. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Gesuch vom 22. Dezember 2021 diesbezüglich vor, die Sozialhilfeunterstützung habe per 31. August 2021 definitiv beendet werden können. Hierfür verweisen sie auf die entsprechende Verfügung der Einwohnergemeinde E.____ vom 22. September 2021. Weiter sei der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche, womit die Voraussetzung für die Reduktion der Sozialhilfeschulden geschaffen werde. Zudem betrage die Unterstützungssumme der Sozialhilfe gesamthaft Fr. 331'792.-- und nicht wie vom Kantonsgericht angenommen Fr. 463'200.--. 4.1.2 Demgegenüber führt das AFMB im Nichteintretensentscheid vom 6. Januar 2022 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stellten keine neuen und insbesondere relevanten Tatsachen dar. Das Ende der Unterstützungspflicht sei lediglich eine Momentaufnahme und vermöge keine günstige Zukunftsprognose hervorzurufen. Dass die Beschwerdeführenden selbst bei einer sofortigen vollen Arbeitstätigkeit spätestens im Rentenalter wieder auf die öffentliche Hand angewiesen sein würden, sei bereits in der am 14. Dezember 2020 erlassenen Verfügung aufgezeigt worden. Das Kantonsgericht habe diese Ausführungen bestätigt. Eine Ablösung von der Sozialhilfe stelle daher keine neue Tatsache dar. Gleiches gelte für die finanzielle Unterstützung durch die Kinder der Beschwerdeführenden. Diese Möglichkeit sei ebenfalls von allen Instanzen behandelt worden. In Bezug auf die Höhe der Unterstützungsbeträge hätten die Beschwerdeführenden insgesamt während drei Zeitperioden Leistungen erhalten und die vom Kantonsgericht ermittelte Summe von Fr. 463'200.-- sei korrekt. 4.1.3 Der Regierungsrat führt im angefochtenen RRB Nr. 250 vom 8. Februar 2022 aus, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil im Rahmen einer Zukunftsprognose eine Loslösung von der Sozialhilfe und eine sofortige 100%-Anstellung der Beschwerdeführenden sowie eine finanzielle Unterstützung durch die Kinder berücksichtigt. Insofern würden keine neuen Tatsachen vorliegen. Ebenfalls zu keiner relevanten Veränderung der Sachverhaltslage führe die geltend gemachte fehlerhafte Berechnung der Gesamtsumme der Sozialhilfeleistungen. Die Berechnung des Kantonsgerichts sei korrekt gewesen. Ohnehin rechtfertige auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Summe einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels.
E. 4.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, der Beschwerdeführer könne per 1. März 2022 eine Stelle antreten bzw. habe ein ganz konkretes Arbeitsangebot und sogar bereits probeweise arbeiten können, handelt es sich dabei um keine neue rechtserhebliche Tatsache. Das Kantonsgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 18. August 2021 im Rahmen einer Zukunftsprognose mit der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. dort E. 4.4.4). Eine neue Sachlage ist in der Arbeitssuche des Beschwerdeführers und einer allfälligen Anstellung somit nicht zu erblicken. Abgesehen davon erbringen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keinerlei Beweise für ihr Vorbringen und kommen damit ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäss nach.
E. 4.3 Auch der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Vorwurf der falsch berechneten Summe ihrer bezogenen Sozialhilfeleistungen erweist sich als haltlos. Das Kantonsgericht ist im Urteil vom 18. August 2021 von Unterstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 463'200.-- (Stand März 2021) ausgegangen (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.4.2 ). Soweit die Beschwerdeführenden auf die Verfügung der Einwohnergemeinde E.____ vom 22. September 2021 verweisen, sind sie daran zu erinnern, dass sich diese nur auf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. August 2021 bezieht. Die Unterstützungsperioden vom 16. Januar 2001 bis 31. Mai 2006 sowie vom 23. August 2007 bis 30. September 2007 werden darin nicht erwähnt und von den Beschwerdeführenden gänzlich ausgeblendet. In dieser Zeit erhielten die Beschwerdeführenden Sozialhilfebeiträge im Umfang von Fr. 137'315.65 bzw. Fr. 4'092.20. Werden diese Beträge zum Betrag gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde E.____ vom 22. September 2021 addiert (Fr. 331'792.39), resultiert ein Sozialhilfebezug von insgesamt Fr. 473'200.24 (per März 2021 waren es Fr. 463'200.--). Es steht somit fest, dass das Kantonsgericht in seinem letztjährigen Entscheid vom 18. August 2021 nicht von einem zu hohen Sozialhilfebezug ausgegangen ist. Insofern kann auch in diesem Punkt nicht von einem wesentlich geänderten Umstand ausgegangen werden, der ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu rechtfertigen vermag.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der veränderten Sachlage weiter geltend, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vor Kantonsgericht angekündigte Loslösung von der Sozialhilfe sei nun tatsächlich erfolgt. Damit liege ein geänderter Umstand vor, weshalb das AFMB auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden übersehen, dass eine mögliche Loslösung von der Sozialhilfe sowohl vom Kantonsgericht in seinem Urteil vom 18. August 2021 als auch von den Vorinstanzen bereits ausführlich behandelt wurde. So hat das Kantonsgericht festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden auch dann, wenn sie eine neue Anstellung finden sollten, aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit seit mehr als 20 Jahren sowie der daraus resultierenden fehlenden Beiträge in die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge für ihren Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden (KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.4.4 ). Auch die Unterstützung durch die beiden Söhne ab 1. September 2021 vermöge diese Prognose nicht abzuändern. Das Kantonsgericht führte an gleicher Stelle weiter aus, spätestens mit Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführenden seien Leistungen zulasten der öffentlichen Hand nicht mehr ausgeschlossen, zumal die Unterstützung durch die Söhne mit Eintritt deren eigenen familiären Verpflichtungen fraglich und zudem auch rechtlich nicht durchsetzbar sei. Es bestehe die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (E. 4.4.5). Demzufolge erhellt, dass die geltend gemachte Loslösung von der Sozialhilfe im ursprünglichen Verfahren im Rahmen einer Zukunftsprognose bereits eingehend berücksichtigt wurde, weshalb auch diesbezüglich von keiner neuen wesentlichen Tatsache auszugehen ist. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund ihres vergleichsweise jungen Alters noch eine relativ lange Erwerbskarriere vor sich, ist angesichts der seit mehr als 20 Jahren andauernden Erwerbslosigkeit (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.4.4 ) zu relativieren. Mit dieser Ausgangslage ist es schlicht unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden in den verbleibenden potentiellen Erwerbsjahren bis zum Pensionsalter einer späteren Abhängigkeit von staatlichen Leistungen entgegentreten können.
E. 5 Die Beschwerdeführenden berufen sich in der Beschwerde vom 16. Februar 2022 bzw. der Beschwerdebegründung vom 6. April 2022 sodann auf Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) vom 10. Dezember 1984 und rügen die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 sei nicht bekannt gewesen, dass neben der Beschwerdeführerin auch der Beschwerdeführer suizidal sei. Dieser sei nicht in der Lage gewesen, diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen. Sie seien beide aufgrund ihrer Depression bei Dr. med. F.____ in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Dr. med. F.____ wäre eine Trennung von den gemeinsamen Söhnen mit negativen psychischen Folgen verbunden. Bei einer Zwangsausschaffung seien akute Suizidalität, Selbstmord oder erweiterte Suizidalität (Selbstmord mit Tötung Dritter) aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschliessen. Eine Wegweisung würde zu einer rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Was die Gesundheitsversorgung im Kosovo angehe, sei die psychiatrische, medikamentöse und allgemeinmedizinische Behandlung der Beschwerdeführenden nicht gewährleistet. Zwar existiere im Kosovo ein Angebot an psychiatrischen Kliniken. Eine nachhaltige Behandlung der psychiatrischen Leiden koste jedoch sehr viel, was sich die Beschwerdeführenden nicht leisten könnten.
E. 5.2 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 EMRK). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletzen, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Kosovo sei eine zureichende Gesundheitsversorgung nicht garantiert und es bestehe für sie kein effektiver Zugang zur gesundheitlichen Versorgung, ist darauf zu verweisen, dass sie diese Argumentation in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hatten und das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 18. August 2021 diese widerlegte. Im angeführten Entscheid hielt das Kantonsgericht mit Verweis auf die Berichte betreffend die medizinische Grundversorgung bzw. Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen des Staatssekretariats für Migration (SEM), Sektion Analysen, Focus Kosovo, vom 9. März 2017 (Ziff. 7 S. 28; Ziff. 7.3 S. 30) und 25. Oktober 2016 fest, dass grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos sowie Rückkehrer aus dem Ausland Zugang zum dortigen Gesundheitssystem hätten und die psychiatrische Behandlung gewährleistet sei (vgl. E. 6.5.2). Ebenso hatte sich das Kantonsgericht mit der Finanzierung der psychiatrischen Behandlungen auseinandergesetzt. Das Kantonsgericht hat sodann festgestellt, dass neben der allgemeinen auch die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin im Kosovo gewährleistet sei und eine Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zumutbar sowie verhältnismässig erscheine (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 6.5.1 ff. ).
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben ihres behandelnden Arztes sinngemäss eine fehlende Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo monieren, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal sie ihre Darlegungen weder auf amtliche Berichte noch auf sonstige Beweise stützen. Damit legen sie nicht substantiiert dar, dass ihre notwendige gesundheitliche Behandlung in ihrer Heimat nicht erhältlich gemacht werden kann, wofür denn auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Im Gegenteil ergibt sich neben den erwähnten Berichten auch aus der ständigen Rechtsprechung, dass selbst schwere psychiatrische Erkrankungen wie die vorliegend geltend gemachten Depressionen im Kosovo adäquat behandelt werden können (vgl. ebenso Urteile des Bundesgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.1; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6996/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3.6).
E. 5.5 Die nun erstmals geltend gemachte depressive Erkrankung des Beschwerdeführers stellt im Übrigen auch keinen neuen Umstand dar. So kann dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht von Dr. med. F.____ vom 21. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 1) entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2019 bei diesem in Behandlung befinde, er an einem depressiven Zustandsbild mit ausgeprägter Zwangssymptomatik leide und bei ihm eine Suizidalität nicht auszuschliessen sei. Der Beschwerdeführer befand sich somit zum Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. August 2021 bereits seit über zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung. Weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Umstand bereits im Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung vorzubringen, ist nicht nachvollziehbar. Da die gesundheitlichen und psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits seit Jahren andauern, gelingt es ihm nicht, eine rechtsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 glaubhaft zu machen. Die vorgebrachte Suizidalität der Beschwerdeführenden stellt im Hinblick auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 keinen wesentlichen neuen Umstand dar. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr eines Suizids der betroffenen Person bei einer Aufenthaltsbeendigung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen. Die Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss folglich sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1 f.).
E. 5.6 In Anbetracht des Gesagten ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK und der UN-Antifolterkonvention ersichtlich.
E. 6 Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht sodann die Frage auf, ob ihre als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 22. Dezember 2021 vom AFMB von Amtes wegen an das Kantonsgericht weitergeleitet und von diesem im Hinblick auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 (KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124 ]) als Revisionsgesuch hätte behandelt werden müssen.
E. 6.1 Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 6 Abs. 1 VwVG BL). Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter (§ 6 Abs. 2 VwVG BL). Die Überweisungspflicht ist Ausdruck eines in der gesamten Rechtsordnung geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, wonach der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 398).
E. 6.2 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2021 erfolgte unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch". Sowohl aus dem gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 als auch den dazugehörigen, sehr kurz ausgefallenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die "wiedererwägungsweise" Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. August 2021 verlangen. In den Erläuterungen führen die Beschwerdeführenden überdies ausdrücklich die Gesetzesbestimmung zu den Voraussetzungen von Wiedererwägungsbegehren (§ 40 Abs. 1 VwVG BL) an. Die entsprechende Bestimmung zu Revisionsbegehren (§ 40 Abs. 2 VwVG BL) wird an keinem Ort genannt.
E. 6.3 Das "Wiedererwägungsgesuch" vom 22. Dezember 2021 wurde vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim AFMB eingereicht. Hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Revision gewollt, hätten sie das entsprechende Gesuch direkt an das Kantonsgericht richten müssen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei werden derartige Rechtskenntnisse vorausgesetzt. Da die Beschwerdeführenden trotzdem ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch an das AFMB einreichten, durfte das AFMB dieses ohne Weiteres als Gesuch um (neue) Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegennehmen, ohne es an das Kantonsgericht als für ein allfälliges Revisionsbegehren zuständige Instanz weiterleiten zu müssen. Ohnehin besteht grundsätzlich keine Weiterleitungspflicht, wenn jemand an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt ( Michel Daum/Peter Bieri , in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Auflage, 2010 Zürich/St. Gallen, N 12 zu Art. 8; Wiederkehr/Plüss , a.a.O., N 1648; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der betreffenden Partei bekannt war, welche Behörde zuständig gewesen wäre, und sie sich trotzdem aus sachfremden Beweggründen an eine unzuständige Behörde gewandt hat ( Daum/Bieri , a.a.O., N 12 zu Art. 8; Thomas Flückiger , in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, 2016 Zürich/Basel/Genf, N 9 zu Art. 8).
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht bereits an der Tatsache gescheitert wäre, dass offensichtlich keiner der in § 40 Abs. 2 lit. a-d VwVG BL angeführten Revisionsgründe erfüllt ist. Insbesondere ist - wie zuvor dargelegt - nicht von einem Auftauchen erheblicher Tatsachen und Beweismittel auszugehen, an deren Geltendmachung die Beschwerdeführenden im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Verschulden verhindert gewesen sind (vgl. § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL).
E. 7 Nach dem Gesagten liegt seit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 (KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124 ]) keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor. Demnach ist das AFMB zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2021 eingetreten. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der wiedererwägungsweise erhobene Verfahrensantrag betreffend den Aufenthalt in der Schweiz während des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden praxisgemäss mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Demgemäss wird erkannt: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. September 2022 (810 22 36) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung/Wiedererwägungsgesuch Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Marco Belser Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Joël Naef, Advokat B.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Joël Naef, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 250 vom 8. Februar 2022) A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1977, kam 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. August 1998 heiratete er in seinem Heimatstaat die 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige B.____. Am 3. Oktober 1998 kam B.____ in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre gemeinsamen Söhne, C.____, geboren 2000, und D.____, geboren 2001, sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 entzog das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit nach wiederholter Verwarnung die Niederlassungsbewilligung von A.____, verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. C. Die gegen die vorgenannte Verfügung des AFMB erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 603 vom 4. Mai 2021 ab. D. Mit Urteil Nr. 810 21 124 vom 18. August 2021 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid ab und erkannte, A.____ und B.____ haben die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Zudem lehnte das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit ab. Das am 4. November 2021 schriftlich eröffnete Urteil des Kantonsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. In der Folge reichten A.____ und B.____, beide vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt in Schöftland, am 22. Dezember 2021 beim AFMB eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragten die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. August 2021. Im Weiteren sei die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und B.____ zu verlängern und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Grundlagen für den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 nicht mehr richtig seien. Sie hätten sich von der Sozialhilfe losgelöst und A.____ sei auf Arbeitssuche und somit in der Lage, die Sozialhilfeschulden zukünftig abzubauen. Zudem beliefen sich die erhaltenen Sozialhilfeleistungen auf insgesamt Fr. 331'792.-- und nicht Fr. 463'200.--, wie das Kantonsgericht in seinem Entscheid angenommen habe. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 trat das AFMB auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Das Wiedererwägungsgesuch sei aufgrund des rechtskräftigen Entscheids des Kantonsgerichts von vornherein unzulässig. Die Erteilung einer neuen ausländerrechtlichen Bewilligung sei zwar nicht ausgeschlossen. Allerdings stellten die von A.____ und B.____ vorgebrachten Punkte im Hinblick auf die Umstände zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 keine neuen Tatsachen dar, womit eine neue materielle Prüfung des Gesuchs nicht erforderlich sei. G. Gegen die Verfügung des AFMB vom 6. Januar 2022 erhoben A.____ und B.____, beide wiederum vertreten durch Stefan Galligani, Beschwerde beim Regierungsrat und begehrten deren Aufhebung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung verwiesen sie auf die bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2021 vorgebrachten wesentlichen Änderungen der Umstände, die sie zudem nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend machen können. H. Mit RRB Nr. 250 vom 8. Februar 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er folgte den Ausführungen des AFMB und stellte fest, dass keine relevant veränderte Sachverhaltslage vorliege, weshalb das AFMB zu Recht nicht auf das Gesuch vom 22. Dezember 2021 eingetreten sei. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 erheben A.____ und B.____, nunmehr vertreten durch Joël Naef, Advokat in Aesch BL, Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das AFMB, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2021 einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an den Beschwerdegegner oder das AFMB zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, das AMFB sei anzuweisen, bis zur Rechtskraft auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, und es sei ihnen zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. J. Die Verfahrensanträge betreffend den Verzicht auf Vollzugsmassnahmen sowie das Abwarten des Verfahrensausgangs in der Schweiz wurden mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2022 abgewiesen. K. Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 6. April 2022 beantragen die Beschwerdeführenden verfahrensrechtlich, es sei die Verfügung vom 17. Februar 2022 betreffend Aufenthalt während des vorliegenden Verfahrens in Wiedererwägung zu ziehen und den Beschwerdeführenden zu erlauben, den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. L. Das Kantonsgericht hat die Vorakten beigezogen und auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet. M. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AFMB vom 14. Dezember 2020 waren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung bestätigte das Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil Nr. 810 21 124 vom 18. August 2021. Am 22. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim AFMB eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, auf welche das AFMB mit Verfügung vom 6. Januar 2022 nicht eintrat. Zu prüfen ist somit, ob der Regierungsrat diesen Nichteintretensentscheid zu Recht schützte, indem er die dagegen erhobene Beschwerde abwies. 3.1 Auf eine Verfügung kann nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern ( Fritz Gygi , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). In der Praxis zeigt sich in Bezug auf die Rückkommensmöglichkeiten allerdings eine uneinheitliche durch die jeweils anwendbare Gesetzgebung geprägte Begriffsvielfalt (vgl. Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, S. 12 ff. mit Hinweisen). Das basellandschaftliche Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festhält, ist das in der Sache der Beschwerdeführer ergangene Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Kantonsgericht (§ 17 Abs. 1 VPO) an die Stelle der Verfügung vom 14. Dezember 2020 getreten (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 12. Februar 2020 [ 810 19 226] E. 1.2 ; KGE VV vom 28. Juni 2018 [ 810 18 92] E. 1.2 ; KGE VV vom 7. September 2016 [ 810 15 335] E. 6.3.2 ). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind der darin festgehaltene Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des kantonsgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (§ 23 VPO). Das AFMB nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2021 hingegen zulässigerweise als neues Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung entgegen und trat darauf nicht ein. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; René Wiederkehr/Paul Richli , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; René Wiederkehr/Kaspar Plüss , Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3891; Wiederkehr/Richli , a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.4 Im Rahmen eines neuen Gesuchs können somit als neue Tatsachen grundsätzlich Umstände geltend gemacht werden, die nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 eingetreten sind. Soweit sich diese Umstände jedoch in einem Zeitraum, in dem der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels illegal ist, verwirklicht haben, ist einschränkend festzuhalten, dass diesbezüglich nicht ohne Weiteres von neuen und rechtserheblichen Tatsachen ausgegangen werden kann und diesen ein reduziertes Gewicht zukommt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3). Andernfalls würde die Missachtung von ausländerrechtlichen Bestimmungen und rechtskräftigen Entscheiden gewissermassen nachträglich belohnt und eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen, die nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung das Land ohne Weiteres verlassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5). 4. Es gilt somit nachfolgend zu beurteilen, ob sich die Sachumstände seit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 wesentlich verändert haben. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Gesuch vom 22. Dezember 2021 diesbezüglich vor, die Sozialhilfeunterstützung habe per 31. August 2021 definitiv beendet werden können. Hierfür verweisen sie auf die entsprechende Verfügung der Einwohnergemeinde E.____ vom 22. September 2021. Weiter sei der Beschwerdeführer auf Arbeitssuche, womit die Voraussetzung für die Reduktion der Sozialhilfeschulden geschaffen werde. Zudem betrage die Unterstützungssumme der Sozialhilfe gesamthaft Fr. 331'792.-- und nicht wie vom Kantonsgericht angenommen Fr. 463'200.--. 4.1.2 Demgegenüber führt das AFMB im Nichteintretensentscheid vom 6. Januar 2022 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stellten keine neuen und insbesondere relevanten Tatsachen dar. Das Ende der Unterstützungspflicht sei lediglich eine Momentaufnahme und vermöge keine günstige Zukunftsprognose hervorzurufen. Dass die Beschwerdeführenden selbst bei einer sofortigen vollen Arbeitstätigkeit spätestens im Rentenalter wieder auf die öffentliche Hand angewiesen sein würden, sei bereits in der am 14. Dezember 2020 erlassenen Verfügung aufgezeigt worden. Das Kantonsgericht habe diese Ausführungen bestätigt. Eine Ablösung von der Sozialhilfe stelle daher keine neue Tatsache dar. Gleiches gelte für die finanzielle Unterstützung durch die Kinder der Beschwerdeführenden. Diese Möglichkeit sei ebenfalls von allen Instanzen behandelt worden. In Bezug auf die Höhe der Unterstützungsbeträge hätten die Beschwerdeführenden insgesamt während drei Zeitperioden Leistungen erhalten und die vom Kantonsgericht ermittelte Summe von Fr. 463'200.-- sei korrekt. 4.1.3 Der Regierungsrat führt im angefochtenen RRB Nr. 250 vom 8. Februar 2022 aus, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil im Rahmen einer Zukunftsprognose eine Loslösung von der Sozialhilfe und eine sofortige 100%-Anstellung der Beschwerdeführenden sowie eine finanzielle Unterstützung durch die Kinder berücksichtigt. Insofern würden keine neuen Tatsachen vorliegen. Ebenfalls zu keiner relevanten Veränderung der Sachverhaltslage führe die geltend gemachte fehlerhafte Berechnung der Gesamtsumme der Sozialhilfeleistungen. Die Berechnung des Kantonsgerichts sei korrekt gewesen. Ohnehin rechtfertige auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Summe einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels. 4.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, der Beschwerdeführer könne per 1. März 2022 eine Stelle antreten bzw. habe ein ganz konkretes Arbeitsangebot und sogar bereits probeweise arbeiten können, handelt es sich dabei um keine neue rechtserhebliche Tatsache. Das Kantonsgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 18. August 2021 im Rahmen einer Zukunftsprognose mit der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. dort E. 4.4.4). Eine neue Sachlage ist in der Arbeitssuche des Beschwerdeführers und einer allfälligen Anstellung somit nicht zu erblicken. Abgesehen davon erbringen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keinerlei Beweise für ihr Vorbringen und kommen damit ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäss nach. 4.3 Auch der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Vorwurf der falsch berechneten Summe ihrer bezogenen Sozialhilfeleistungen erweist sich als haltlos. Das Kantonsgericht ist im Urteil vom 18. August 2021 von Unterstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 463'200.-- (Stand März 2021) ausgegangen (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.4.2 ). Soweit die Beschwerdeführenden auf die Verfügung der Einwohnergemeinde E.____ vom 22. September 2021 verweisen, sind sie daran zu erinnern, dass sich diese nur auf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. August 2021 bezieht. Die Unterstützungsperioden vom 16. Januar 2001 bis 31. Mai 2006 sowie vom 23. August 2007 bis 30. September 2007 werden darin nicht erwähnt und von den Beschwerdeführenden gänzlich ausgeblendet. In dieser Zeit erhielten die Beschwerdeführenden Sozialhilfebeiträge im Umfang von Fr. 137'315.65 bzw. Fr. 4'092.20. Werden diese Beträge zum Betrag gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde E.____ vom 22. September 2021 addiert (Fr. 331'792.39), resultiert ein Sozialhilfebezug von insgesamt Fr. 473'200.24 (per März 2021 waren es Fr. 463'200.--). Es steht somit fest, dass das Kantonsgericht in seinem letztjährigen Entscheid vom 18. August 2021 nicht von einem zu hohen Sozialhilfebezug ausgegangen ist. Insofern kann auch in diesem Punkt nicht von einem wesentlich geänderten Umstand ausgegangen werden, der ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu rechtfertigen vermag. 4.4 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der veränderten Sachlage weiter geltend, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vor Kantonsgericht angekündigte Loslösung von der Sozialhilfe sei nun tatsächlich erfolgt. Damit liege ein geänderter Umstand vor, weshalb das AFMB auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden übersehen, dass eine mögliche Loslösung von der Sozialhilfe sowohl vom Kantonsgericht in seinem Urteil vom 18. August 2021 als auch von den Vorinstanzen bereits ausführlich behandelt wurde. So hat das Kantonsgericht festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden auch dann, wenn sie eine neue Anstellung finden sollten, aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit seit mehr als 20 Jahren sowie der daraus resultierenden fehlenden Beiträge in die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge für ihren Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden (KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.4.4 ). Auch die Unterstützung durch die beiden Söhne ab 1. September 2021 vermöge diese Prognose nicht abzuändern. Das Kantonsgericht führte an gleicher Stelle weiter aus, spätestens mit Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführenden seien Leistungen zulasten der öffentlichen Hand nicht mehr ausgeschlossen, zumal die Unterstützung durch die Söhne mit Eintritt deren eigenen familiären Verpflichtungen fraglich und zudem auch rechtlich nicht durchsetzbar sei. Es bestehe die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (E. 4.4.5). Demzufolge erhellt, dass die geltend gemachte Loslösung von der Sozialhilfe im ursprünglichen Verfahren im Rahmen einer Zukunftsprognose bereits eingehend berücksichtigt wurde, weshalb auch diesbezüglich von keiner neuen wesentlichen Tatsache auszugehen ist. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund ihres vergleichsweise jungen Alters noch eine relativ lange Erwerbskarriere vor sich, ist angesichts der seit mehr als 20 Jahren andauernden Erwerbslosigkeit (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 4.4.4 ) zu relativieren. Mit dieser Ausgangslage ist es schlicht unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden in den verbleibenden potentiellen Erwerbsjahren bis zum Pensionsalter einer späteren Abhängigkeit von staatlichen Leistungen entgegentreten können. 5. Die Beschwerdeführenden berufen sich in der Beschwerde vom 16. Februar 2022 bzw. der Beschwerdebegründung vom 6. April 2022 sodann auf Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) vom 10. Dezember 1984 und rügen die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 sei nicht bekannt gewesen, dass neben der Beschwerdeführerin auch der Beschwerdeführer suizidal sei. Dieser sei nicht in der Lage gewesen, diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen. Sie seien beide aufgrund ihrer Depression bei Dr. med. F.____ in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Dr. med. F.____ wäre eine Trennung von den gemeinsamen Söhnen mit negativen psychischen Folgen verbunden. Bei einer Zwangsausschaffung seien akute Suizidalität, Selbstmord oder erweiterte Suizidalität (Selbstmord mit Tötung Dritter) aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschliessen. Eine Wegweisung würde zu einer rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Was die Gesundheitsversorgung im Kosovo angehe, sei die psychiatrische, medikamentöse und allgemeinmedizinische Behandlung der Beschwerdeführenden nicht gewährleistet. Zwar existiere im Kosovo ein Angebot an psychiatrischen Kliniken. Eine nachhaltige Behandlung der psychiatrischen Leiden koste jedoch sehr viel, was sich die Beschwerdeführenden nicht leisten könnten. 5.2 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 EMRK). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletzen, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5). 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Kosovo sei eine zureichende Gesundheitsversorgung nicht garantiert und es bestehe für sie kein effektiver Zugang zur gesundheitlichen Versorgung, ist darauf zu verweisen, dass sie diese Argumentation in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hatten und das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 18. August 2021 diese widerlegte. Im angeführten Entscheid hielt das Kantonsgericht mit Verweis auf die Berichte betreffend die medizinische Grundversorgung bzw. Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen des Staatssekretariats für Migration (SEM), Sektion Analysen, Focus Kosovo, vom 9. März 2017 (Ziff. 7 S. 28; Ziff. 7.3 S. 30) und 25. Oktober 2016 fest, dass grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos sowie Rückkehrer aus dem Ausland Zugang zum dortigen Gesundheitssystem hätten und die psychiatrische Behandlung gewährleistet sei (vgl. E. 6.5.2). Ebenso hatte sich das Kantonsgericht mit der Finanzierung der psychiatrischen Behandlungen auseinandergesetzt. Das Kantonsgericht hat sodann festgestellt, dass neben der allgemeinen auch die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin im Kosovo gewährleistet sei und eine Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zumutbar sowie verhältnismässig erscheine (vgl. KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124] E. 6.5.1 ff. ). 5.4 Soweit die Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben ihres behandelnden Arztes sinngemäss eine fehlende Behandlungsmöglichkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo monieren, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal sie ihre Darlegungen weder auf amtliche Berichte noch auf sonstige Beweise stützen. Damit legen sie nicht substantiiert dar, dass ihre notwendige gesundheitliche Behandlung in ihrer Heimat nicht erhältlich gemacht werden kann, wofür denn auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Im Gegenteil ergibt sich neben den erwähnten Berichten auch aus der ständigen Rechtsprechung, dass selbst schwere psychiatrische Erkrankungen wie die vorliegend geltend gemachten Depressionen im Kosovo adäquat behandelt werden können (vgl. ebenso Urteile des Bundesgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5.2.1; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6996/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3.6). 5.5 Die nun erstmals geltend gemachte depressive Erkrankung des Beschwerdeführers stellt im Übrigen auch keinen neuen Umstand dar. So kann dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht von Dr. med. F.____ vom 21. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 1) entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2019 bei diesem in Behandlung befinde, er an einem depressiven Zustandsbild mit ausgeprägter Zwangssymptomatik leide und bei ihm eine Suizidalität nicht auszuschliessen sei. Der Beschwerdeführer befand sich somit zum Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. August 2021 bereits seit über zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung. Weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Umstand bereits im Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung vorzubringen, ist nicht nachvollziehbar. Da die gesundheitlichen und psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits seit Jahren andauern, gelingt es ihm nicht, eine rechtsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 glaubhaft zu machen. Die vorgebrachte Suizidalität der Beschwerdeführenden stellt im Hinblick auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 keinen wesentlichen neuen Umstand dar. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr eines Suizids der betroffenen Person bei einer Aufenthaltsbeendigung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen. Die Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss folglich sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1 f.). 5.6 In Anbetracht des Gesagten ist keine Verletzung von Art. 3 EMRK und der UN-Antifolterkonvention ersichtlich. 6. Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht sodann die Frage auf, ob ihre als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 22. Dezember 2021 vom AFMB von Amtes wegen an das Kantonsgericht weitergeleitet und von diesem im Hinblick auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 (KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124 ]) als Revisionsgesuch hätte behandelt werden müssen. 6.1 Jede Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 6 Abs. 1 VwVG BL). Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter (§ 6 Abs. 2 VwVG BL). Die Überweisungspflicht ist Ausdruck eines in der gesamten Rechtsordnung geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, wonach der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 398). 6.2 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2021 erfolgte unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch". Sowohl aus dem gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 als auch den dazugehörigen, sehr kurz ausgefallenen Erläuterungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die "wiedererwägungsweise" Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 18. August 2021 verlangen. In den Erläuterungen führen die Beschwerdeführenden überdies ausdrücklich die Gesetzesbestimmung zu den Voraussetzungen von Wiedererwägungsbegehren (§ 40 Abs. 1 VwVG BL) an. Die entsprechende Bestimmung zu Revisionsbegehren (§ 40 Abs. 2 VwVG BL) wird an keinem Ort genannt. 6.3 Das "Wiedererwägungsgesuch" vom 22. Dezember 2021 wurde vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim AFMB eingereicht. Hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Revision gewollt, hätten sie das entsprechende Gesuch direkt an das Kantonsgericht richten müssen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei werden derartige Rechtskenntnisse vorausgesetzt. Da die Beschwerdeführenden trotzdem ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch an das AFMB einreichten, durfte das AFMB dieses ohne Weiteres als Gesuch um (neue) Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegennehmen, ohne es an das Kantonsgericht als für ein allfälliges Revisionsbegehren zuständige Instanz weiterleiten zu müssen. Ohnehin besteht grundsätzlich keine Weiterleitungspflicht, wenn jemand an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt ( Michel Daum/Peter Bieri , in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Auflage, 2010 Zürich/St. Gallen, N 12 zu Art. 8; Wiederkehr/Plüss , a.a.O., N 1648; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der betreffenden Partei bekannt war, welche Behörde zuständig gewesen wäre, und sie sich trotzdem aus sachfremden Beweggründen an eine unzuständige Behörde gewandt hat ( Daum/Bieri , a.a.O., N 12 zu Art. 8; Thomas Flückiger , in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, 2016 Zürich/Basel/Genf, N 9 zu Art. 8). 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht bereits an der Tatsache gescheitert wäre, dass offensichtlich keiner der in § 40 Abs. 2 lit. a-d VwVG BL angeführten Revisionsgründe erfüllt ist. Insbesondere ist - wie zuvor dargelegt - nicht von einem Auftauchen erheblicher Tatsachen und Beweismittel auszugehen, an deren Geltendmachung die Beschwerdeführenden im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Verschulden verhindert gewesen sind (vgl. § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). 7. Nach dem Gesagten liegt seit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2021 (KGE VV vom 18. August 2021 [ 810 21 124 ]) keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor. Demnach ist das AFMB zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2021 eingetreten. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der wiedererwägungsweise erhobene Verfahrensantrag betreffend den Aufenthalt in der Schweiz während des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden praxisgemäss mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Demgemäss wird erkannt: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.